SDZeCOM
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SDZeCOM GmbH & Co. KG
A. Allgemeiner Teil
1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen der SDZeCOM GmbH & Co. KG Bahnhofstraße 65, 73430 Aalen, (nachfolgend „SDZeCOM“) in den Bereichen
(a) Druckdienstleistungen
(b) Softwareentwicklung und Design
(c) Beratung und Consulting
(d) Miete und Kauf von Standardsoftware
erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Beauftragung gültigen Fassung. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.
1.1 Für sämtliche Leistungen von SDZeCOM GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 65, 73430 Aalen (nachfolgend „SDZeCOM”) in den Bereichen Schulungen, Webinaren und E-Learning gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Schulungsleistungen, abrufbar unter www.sdzecom.de/AGB-TrainingsCenter, ausschließlich.
1.2 Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- „Kunde“ sind Unternehmer, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie Körper-schaften des öffentlichen Rechts;
- „Parteien“ sind der Kunde und SDZeCOM gemeinsam;
- „Leistungsgegenstand“ oder „Leistung“ ist jede dienstvertragliche oder werkver-tragliche Leistung, die SDZeCOM im Rahmen eines Auftrags übernimmt;
1.3 Als „Vertrag“ im Sinne dieser AGB gelten zusammen
(a) individuelle Abreden zwischen den Parteien,
(b) zwischen den Parteien geschlossene Verträge (z. B. Rahmenverträge, Projekt-verträge usw.),
(c) das Angebot von SDZeCOM,
(d) und diese AGB.
Im Falle von Widersprüchen gelten die Reglungen in der in Teil A Ziffer 1.3 Satz 1 a – d genannten Rangfolge.
1.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn SDZeCOM in Kenntnis der ab-weichenden Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen SDZeCOM und dem Kunden, auch wenn nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.5 Alle Angebote von SDZeCOM sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindliche Angebote gekennzeichnet.
1.6 Der Vertrag kommt zustande, indem SDZeCOM diesen per E-Mail bestätigt; mit Zugang dieser Bestätigung ist die Bestellung bzw. Beauftragung für beide Teile verbindlich.
1.7 Soweit ein Geschäft im elektronischen Geschäftsverkehr vorliegt, verzichtet der Kunde gemäß § 312 i Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 BGB.
2 Leistungserbringung, Leistungsort
2.1 Für die gemeinsame Abstimmung zur laufenden Leistungserbringung stellt SDZeCOM bei Bedarf ein Kommunikationstool zur Verfügung, welches vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit zu nutzen ist. Anfragen werden abhängig vom Eingang und der Priorität der Eingänge bearbeitet.
2.2 SDZeCOM erbringt seine Leistungen in den eigenen Geschäftsräumen. Vereinbaren die Parteien einen Leistungsort, der vom Sitz von SDZeCOM abweicht, so hat der Kunde zusätzliche Reise- und Fahrtkosten zu zahlen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Angebot von SDZeCOM.
2.3 Beratungsleistungen werden wahlweise und in Abstimmung mit dem Kunden per E-Mail, telefonisch oder in Kundengesprächen (Workshops) sowie Online-Meetings er-bracht.
2.4 SDZeCOM kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe von freien Mitarbeitern und Subunternehmern bedienen.
3 Ansprechpartner, Projektmanagement
3.1 Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Ansprechpartner bzw. Ansprechpartner und einen Stellvertreter benennen, die für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen und allen Absprachen jeglicher Art betreffend das Projekt ausschließlich zuständig sind. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.
3.2 Den Parteien steht es frei, die von ihnen benannten Projektleiter bzw. Ansprechpartner und deren Stellvertreter durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind dem Vertragspartner jeweils unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die beiden Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen des Projektablaufs eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.
4 Leistungsänderung
4.1 Will der Kunde den vereinbarten Leistungsgegenstand durch geänderte oder neue An-forderungen wesentlich ändern oder erweitern, so hat er seinen Änderungswunsch SDZeCOM in Textform mitzuteilen. SDZeCOM prüft darauf hin, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich der finanziellen und zeitlichen Aufwände und der zeitlichen Einschätzungen haben wird und teilt diese dem Kunden mit. SDZeCOM unterbreitet entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
4.2 SDZeCOM kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn SDZeCOM deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähig-keit unzumutbar ist.
4.3 Die Parteien werden sich bei einem positiven Ergebnis der Prüfung über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis dokumentieren.
4.4 Kommt eine Einigung nicht zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
4.5 Möglicherweise von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Be-rücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
4.6 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung von SDZeCOM berechnet.
5 Vergütung
5.1 Für die Leistungen von SDZeCOM wird die im Angebot genannte Vergütung fällig. Sofern im Angebot keine Vergütung genannt ist, gelten die aktuellen Preise von SDZeCOM zum Zeitpunkt der Angebotserstellung.
5.2 Der Kunde trägt Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von SDZeCOM. Fahrtkosten werden wie folgt berechnet: Ticket Deutsche Bahn 2. Klasse oder bei Fahrt mit PKW pauschal 0,60 € pro gefahrenem Kilometer; Flugkosten Flugticket Economy-Klasse; Übernachtungskosten nach Beleg; Spesen nach steuerlichen Richtlinien.
5.3 Sämtliche Preisangaben und -vereinbarungen verstehen sich in Euro und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.4 Soweit im Angebot nicht anders geregelt, erfolgen Abrechnungen in laufenden Projekten monatlich jeweils zum Monatsende.
5.5 Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
5.6 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz. SDZeCOM ist berechtigt, zusätzlich eine Schadenspauschale in Höhe von 40 EUR geltend zu machen. SDZeCOM behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.7 SDZeCOM ist im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, sowohl aus dem gleichen Vertragsverhältnis als auch aus etwaigen weiteren Vertragsverhältnissen ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf für den Kunden zu erbringende Leistungen geltend zu machen.
5.8 SDZeCOM ist berechtigt, die geltenden Preise auch während eines laufenden Vertrags zu ändern, wenn ein Fertigstellungstermin mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss liegt bzw. vereinbart wurde und es zu Kostenerhöhungen (gestiegener Beschaffungskosten, Steuern oder Abgabe) kommt. Dem Kunden werden Preisanpassungen unverzüglich mitgeteilt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % der vereinbarten Vergütung, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.
6 Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde unterstützt SDZeCOM bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Zu den Mitwirkungspflichten gehört insbesondere das zur Verfügung stellen der zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre. Diese Mitwirkungen sind Hauptleistungspflicht des Kunden.
6.2 Sofern nötig, gewährleistet der Kunde SDZeCOM und die von ihr eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort und hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit SDZeCOM an, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
6.3 Sofern die Parteien die Erbringung der Leistungen im Wege der Fernwartung vereinbart haben, wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
6.4 Die vorstehend ausdrücklich genannten Mitwirkungshandlungen hat der Kunde spätestens innerhalb einer Woche nach Anforderung durch SDZeCOM zu erbringen. Für die Erbringung weiterer Mitwirkungshandlungen ist SDZeCOM berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen. Im Übrigen hat der Kunde auf Anschreiben oder Anfragen von SDZeCOM grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Werktagen zu reagieren.
6.5 Der Kunde stellt in der erforderlichen Anzahl eigene Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
6.6 Dem Kunden ist bekannt, dass durch eine Verletzung oder Verzögerung der Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen von SDZeCOM im Zweifel nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden können. Dies kann insbesondere zu Verzögerungen im vereinbarten Zeitplan oder zu Mehraufwänden und führen.
6.7 Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kunde verpflichtet ist, nimmt er auf eigene Kosten vor.
6.8 SDZeCOM ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls der Kunde schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien, Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.
7 Termine
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von SDZeCOM ausdrücklich in Textform als „verbindlich“ bezeichnet und zugesagt werden.
8 Abnahme
8.1 Sind werkvertragliche Leistungen vereinbart, wird SDZeCOM dem Kunden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitstellen und die Abnahmefähigkeit mittteilen. SDZeCOM ist berechtigt, dem Kunden auch einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine Frist von zehn Werktagen, innerhalb derer er zur schriftlichen Abnahmeerklärung verpflichtet ist, soweit die Arbeitserzeugnisse oder Leistungen im Wesentlichen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Etwaig vorhandene Mängel sind SDZeCOM unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.2 Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige bei SDZeCOM eingeht, so gilt das Arbeitserzeugnis mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen. Das Arbeitserzeugnis gilt ebenfalls als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde es in Betrieb nimmt, veröffentlicht oder die hierfür vereinbarte Vergütung bezahlt.
8.3 Vom Kunden angezeigte, abnahmerelevante Mängel wird SDZeCOM in angemessener Frist beseitigen oder in sonstiger Form beheben. Hiernach ist die Abnahme zu wiederholen. Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit des Arbeitserzeugnisses nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.
9 Freigaben
9.1 Sind dienstvertragliche Leistungen vereinbart, meldet SDZeCOM dem Kunden die Fertigstellung der gesamten oder auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen und deren Zugänglichmachen. Der Kunde prüft daraufhin unverzüglich, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die Leistungen unverzüglich schriftlich oder in Textform freizugeben.
9.2 Ist der Kunde der Auffassung, die vorgelegten Leistungen seien im Wesentlichen nicht vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen SDZeCOM unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
9.3 Macht der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Fertigstellung durch SDZeCOM keine Beanstandungen geltend, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt. SDZeCOM wird den Kunden mit der Meldung der Fertigstellung auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
9.4 Erfolgt die Leistungsbeanstandung durch den Kunden fristgemäß, wird SDZeCOM hierzu unverzüglich gegenüber dem Kunden Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. SDZeCOM ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn die Einigung binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet, es sei denn, der Kunde erklärt sich mit der Fortführung unter Vorbehalt der ihm wegen der Beanstandungen zustehenden Rechte einverstanden.
9.5 Die Freigabeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit der Leistung nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.
10 Gewährleistung
Sind werkvertragliche Leistungen vereinbart, richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Bestimmungen:
10.1 SDZeCOM steht dafür ein, dass die Leistungsergebnisse die vertraglichen Anforderungen im Wesentlichen erfüllen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sowie nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
10.2 SDZeCOM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme, Online-Zugänge etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
10.3 Liegt ein Mangel vor, kann SDZeCOM dem Kunden, soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Work-around) bereitstellen.
10.4 SDZeCOM steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von SDZeCOM erbrachten Arbeitserzeugnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis von SDZeCOM auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. SDZeCOM stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei.
10.5 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies SDZeCOM nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. SDZeCOM hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach eigener Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
10.6 Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel schriftlich SDZeCOM gegenüber angezeigt wurden und reproduzierbar unverzüglich nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet und nachvollzogen werden können.
10.7 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von SDZeCOM Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.
10.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeits-ergebnisse. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprü-che bleiben unberührt.
11 Haftung
11.1 SDZeCOM haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.
11.2 SDZeCOM haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von SDZeCOM auf den Vertragswert beschränkt.
11.3 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4 Das Risiko der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Leistungen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist SDZeCOM verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde stellt SDZeCOM von Ansprüchen Dritter frei, wenn SDZeCOM auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat.
11.5 Erachtet SDZeCOM für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
11.6 In keinem Fall haftet SDZeCOM wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. SDZeCOM haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.
11.7 Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der SDZeCOM insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
11.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von SDZeCOM.
12 Höhere Gewalt, Verzögerungen
12.1 SDZeCOM ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.
12.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat SDZeCOM nicht zu vertreten und berechtigen SDZeCOM, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
12.3 Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Aussperrungen Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen, Pandemien, behördliche Anordnungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von SDZeCOM nicht zu vertretende Umstände wie insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder allgemeine Störungen der Telekommunikation und die Zerstörung datenführender Leitungen oder Infrastruktur. Hackerangriffe und ähnliche Ereignisse gelten dann als höhere Gewalt, wenn sie auch durch den Einsatz von angemessenen Schutzmaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik nicht vermeidbar waren.
12.4 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in Textform in Kenntnis zu setzen.
13 Nutzungsrechte
13.1 SDZeCOM räumt dem Kunden an den für ihn individuell hergestellten Arbeitserzeugnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und 69 e UrhG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, umfasst die bestimmungsgemäße Nutzung die bloße Verwendung der Arbeitserzeugnisse. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.
13.2 Der Quellcode und offene Dateien werden dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt.
13.3 Es ist dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von SDZeCOM oder Teile davon als Grundlage für die Entwicklung und den Vertrieb ähnlicher Anwendungen, Produkte oder Internetseiten zu verwenden.
13.4 Sollte davon abweichend individuell eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten vereinbart worden sein, sind von der Ausschließlichkeit nicht die für die Umsetzung von SDZeCOM entwickelten und benutzten Hilfsmittel sowie die zugrundeliegenden Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und sonstige allgemein gebräuchlichen Werkzeuge umfasst.
13.5 Eine Übertragung der Rechte an Dritte und Unterlizensierungen sind untersagt.
13.6 Die Arbeitsergebnisse können Bestandteile enthalten, die von Dritten als Open Source Software lizenziert wurden. Für Open Source Software gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen im Zweifel ausschließlich. Insoweit sind diese Geschäftsbedingungen auf Open Source Software nicht anwendbar.
13.7 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden die Nutzung der erstellten Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet. SDZeCOM kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.
14 Freistellung
14.1 Die Parteien werden einander von jedweden rechtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und jedem etwaigen Verfahrensfortgang unverzüglich in Textform berichten und miteinander abstimmen, wie weiter verfahren werden soll.
14.2 Der Kunde stellt SDZeCOM für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die SDZeCOM durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die SDZeCOM entstehen sollten.
15 Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr danach keine Mitarbeiter von SDZeCOM abzuwerben oder ohne Zustimmung von SDZeCOM anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde eine von SDZeCOM der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
16 Referenznennung
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden als Referenz auf den Webseiten, in Präsentationen und anderen Medien von SDZeCOM genannt zu werden. SDZeCOM darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen. Für den Zweck dieser Referenznennung erteilt der Kunde SDZeCOM ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Marken und Unternehmenszeichen.
17 Geheimhaltung und Datenschutz
17.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden Informationen in Bezug auf den Vertrag oder dessen Durchführung, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Parteien belehren ihre Mitarbeiter und sonst eingesetzten Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen.
17.2 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
17.3 SDZeCOM verarbeitet die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
18 Abtretung, Aufrechnung
18.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
18.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
18.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf vorliegende Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich der Gerichtsstand ausschließlich nach dem Sitz von SDZeCOM. SDZeCOM ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
20 Sonstiges
20.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
20.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
20.3 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
20.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
B. Ergänzende Bedingungen für Druckdienstleistungen
1 Anwendungsbereich, Leistungsgegenstand
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für die Erbringung von Druckdienstleistungen durch SDZeCOM. Im Falle von Widersprüchen zu den Regelungen im Abschnitt A dieser AGB gehen die Regelungen dieses Abschnitts B vor.
1.2 Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich jeweils aus dem verbindlichen Angebot von SDZeCOM.
2 Preise, Zahlung
2.1 Die angegebenen Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.
2.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden berechnet.
2.3 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen.
2.4 SDZeCOM ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2.5 Insbesondere kann SDZeCOM Vorauskasse verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten oder die Weiterarbeit einstellen, wenn die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist. Diese Rechte stehen SDZeCOM auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
3 Lieferung, Gefahrübergang, Zurückbehaltungsrecht
3.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von SDZeCOM ausdrücklich als „verbindlich“ bestätigt werden.
3.2 Bei Lieferverzug ist SDZeCOM zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
3.3 SDZeCOM steht an den vom Kunden angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
3.4 Werden die Druckerzeugnisse an den Kunden versendet, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4 Gewährleistung
4.1 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
4.2 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet SDZeCOM nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
4.3 Zulieferungen (u. a. Datenträger, übertragene Daten) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens SDZeCOM. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor der Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. SDZeCOM ist berechtigt eine Kopie zu Zwecken der Datensicherung anzufertigen.
4.4 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
5 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
6 Archivierung
Dem Kunden zustehende Daten und Datenträger usw., werden nur mit ausdrücklichem, gesonderten Auftrag und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen.
7 Periodische Arbeite
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden.
8 Schutzrechte Dritter
Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte verletzt werden.
C. Ergänzende Bedingungen für Softwareentwicklung und Design
1 Anwendungsbereich, Leistungsgegenstand
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für die Erbringung Dienstleistungen im IT-Bereich, insbesondere Entwicklungsleistungen, Konfigurationsleistungen und Designleistungen durch SDZeCOM. Im Falle von Widersprüchen zu den Regelungen im Abschnitt A dieser AGB gehen die Regelungen dieses Abschnitts C vor.
1.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung durch SDZeCOM auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand.
1.3 SDZeCOM greift bei der Leistungserbringung ggf. auf die agile Entwicklungsmethode „SCRUM“ zurück, bei der eine Entwicklung in aufeinanderfolgenden, kurzen Iterationen („Sprints“) nach den Vorstellungen des Kunden konzipiert, entwickelt und abgestimmt wird. Die vom Kunden initial geäußerten groben Vorstellungen hinsichtlich Leistungsinhalt (sog. „User Stories“) definieren lediglich einen unverbindlichen Projektrahmen. Der konkrete Leistungsinhalt wird während der Entwicklung durch den Product Owner des Kunden fortlaufend angepasst.
1.4 Grundsätzlich ist SDZeCOM in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei und darf auch Open Source Software und Software von Dritten einsetzen, sofern der Kunde diese vereinbarungsgemäß nutzen kann. Hinsichtlich des Einsatzes von Open Source gilt A Ziffer 13. 6 dieser AGB.
2 Vertretungsberechtigte Personen
Falls die Parteien im Wege einer agilen Projektmethode zusammen arbeiten, benennt der Kunde in Ergänzung der Regelung in A Ziffer 3 dieser AGB einen Product Owner, der auf operativer Ebene die verbindlichen Entscheidungen zur Projektsteuerung und zum Projektmanagement für den Kunden trifft. Der Kunde ist in Person seines Product Owners für die Projektsteuerung und das Projektmanagement verantwortlich und erteilt SDZeCOM die Weisungen zur Umsetzung der Anforderungen. Der Kunde bevollmächtigt den Product Owner insbesondere dazu, Entscheidungen zu Änderungen oder Er-weiterungen in Bezug auf den Leistungsgegenstand und die damit zusammenhängende Beauftragung von Mehraufwänden treffen zu können.
3 Vergütung
3.1 Angebote von SDZeCOM sind als reine Kostenschätzungen freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich eine Festpreisvereinbarung als „Festpreis“ in Textform getroffen wurde.
3.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich nach tatsächlich geleistetem Aufwand bzw. bei einer Festpreisvereinbarung nach der im Angebot vereinbarten Staffel.
3.3 Sollte sich während des Projekts herausstellen, dass der für den als ausdrücklich vereinbarten „Festpreis“ kalkulierte Aufwand für die Umsetzung des initial vereinbarten Leistungsumfangs nicht ausreichen sollte, so teilen sich die Vertragsparteien das Kalkulationsrisiko. Alle Aufwände, die über den vereinbarten Festpreis hinaus anfallen, werden dem Kunden mit 50% der in A Ziffer 5.1 dieser AGB genannten Sätze berechnet.
4 Kündigung
Der Kunde kann bis zur Beendigung der beauftragten Arbeiten jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Kunde, so ist SDZeCOM berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleisteten Aufwände abzurechnen; für zusätzliche Aufwendungen, die SDZeCOM durch die fristlose Kündigung hat, zahlt der Kunde darüber hinaus an SDZeCOM pauschal einen Betrag in Höhe von 5% des restlichen beauftragten Budgets (brutto), sofern SDZeCOM nicht gem. § 648 BGB einen höheren Vergütungsanspruch nachweisen kann.
D. Ergänzende Bedingungen für Beratung und Consulting
1 Anwendungsbereich, Leistungsgegenstand
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für die Erbrin-gung Dienstleistungen im Beratung und Analyse, Consulting und Projektmanagement durch SDZeCOM. Im Falle von Widersprüchen zu den Regelungen im Abschnitt A die-ser AGB gehen die Regelungen dieses Abschnitts D vor.
1.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung durch SDZeCOM auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand.
1.3 Die Leistungen stellen allgemeine Empfehlungen und Einschätzungen dar. In keinem Fall schuldet SDZeCOM einen bestimmten Erfolg und/oder garantiert bzw. gewährleistetet diesen durch jegliche Beratungsleistung.
2 Mitwirkungsleistungen des Kunden
2.1 Die Verantwortung für Projektorganisation und -planung obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des jeweiligen Projekts. SDZeCOM wirkt hierbei lediglich durch beratendes Projektmanagement unterstützend mit.
2.2 Der Kunde stellt für SDZeCOM, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher.
2.3 Der Kunde stellt SDZeCOM sämtliche Informationen und Materialien zur Verfügung, die für eine angemessene Beratung relevant sind, insbesondere über die bisher eingesetzten Systeme, einschließlich Software und Hardware.
E. Ergänzende Bedingungen für Miete und Kauf von Standard-Software
1 Anwendungsbereich, Leistungsgegenstand
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für die Vermietung und den Verkauf der im Angebot näher bezeichneten Standardsoftware zur Nutzung einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände sowie die zugehörige An-wendungsdokumentation (zusammen die „Software“). Im Falle von Widersprüchen zu den Regelungen in Teil A dieser AGB gehen die Regelungen dieses Abschnitts E vor.
1.2 Sofern die Software als eine von SDZeCOM entwickelte funktionale Erweiterung für ein Drittanbieter-System eingesetzt wird, ist der Kunde dafür verantwortlich, die jeweils aktuelle und in der Wartung des Drittanbieters befindliche Version des Systems in einem ausreichend vom Drittanbieter lizenzierten Umfang beizustellen. Ohne eine entsprechende Beistellung des Kunden ist die Nutzung der Software ggf. nicht möglich.
1.3 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Lizenz.
1.4 Für die Beschaffenheit der Software ist die aktuelle und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet SDZeCOM nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von SDZeCOM und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, SDZeCOM hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt
1.5 Soweit Angestellte von SDZeCOM vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von SDZeCOM schriftlich als „Garantie“ bestätigt werden.
2 Nutzungsumfang
2.1 SDZeCOM räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages beschränktes (Miete) oder zeitlich unbeschränktes (Kauf) Nutzungsrecht an der Software zur bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß Angebot ein.
2.2 Der Kunde darf die Software nur zur Nutzung im eigenen Geschäftsbetrieb verwenden.
2.3 Insbesondere sind
(a) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder
(b) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Software as a Service oder Application Service Providing) für Dritte oder
(c) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind,
2.4 nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SDZeCOM erlaubt. Die gewerbliche Weiterverbreitung ist generell untersagt.
2.5 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
2.6 Hat der Kunde die Software im Wege des Downloads erhalten, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe im Sinne von E Ziffer 6. auf einen Datenträger zu kopieren.
2.7 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er SDZeCOM zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.
2.8 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn SDZeCOM nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
2.9 Überlässt SDZeCOM dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Wartung Ergänzungen (z.B. Patches) oder Erweiterungen der Software (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
2.10 Stellt SDZeCOM eine neue Version der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die alte Version die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von SDZeCOM, sobald der Kunde die neue Version produktiv nutzt. SDZeCOM räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Software nebeneinander genutzt werden dürfen.
2.11 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Benutzerdokumentation ist – vorbehaltlich der Regelungen in diesen AGB (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.
3 Lizenzpreis, Zahlungsbedingungen
3.1 Der Lizenzpreis für die Software sowie das Zahlungsziel ergeben sich aus dem Angebot.
3.2 Im Falle einer Kauflizenz ist der Lizenzpreis zahlbar nach Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Lieferung der Software bzw. deren Bereitstellung zum Abruf per Download und Information des Kunden über die Bereitstellung.
3.3 Im Falle eines Abonnements (Miete) der Software erfolgt die Berechnung des Mietpreises zu Beginn bzw. der Verlängerung einer Laufzeit für jeweils zwölf (12) Monate im Voraus.
3.4 Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag einge-räumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SDZeCOM berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung ist SDZeCOM berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von SDZeCOM in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von SDZeCOM nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4 Installation, Konfiguration, Schulung, Wartung
4.1 Für die Installation der Software verweist SDZeCOM auf die in der Benutzerdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Software-Umgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt SDZeCOM die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.
4.2 Die Konfiguration der Software sowie Einweisung und Schulung leistet SDZeCOM auf Wunsch des Kunden nach gesonderter Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.
4.3 Die Software wird von SDZeCOM gewartet, d.h. SDZeCOM wird dem Kunden nach dem Release unter den Bedingungen der nachfolgenden Ziffern E 4.4 und 4.5 dieser AGB alle Updates, d. h. verbesserte Versionen, und Upgrades, d. h. weiter entwickelte Versionen (insbesondere neue Features) für die bereitgestellte Software zur Verfügung stellen. Sofern die Software als eine von SDZeCOM entwickelte funktionale Erweiterung für ein Drittanbieter-System eingesetzt wird, gewährleistet SDZeCOM die Kompa-tibilität und Lauffähigkeit der Software ausschließlich mit Versionen des Drittanbieter-Systems, die vom Drittanbieter aktiv gewartet werden.
4.4 Im Falle eines Abonnements (Miete) der Software ist der Preis für die Wartung gemäß E Ziffer 4.3 im Mietpreis enthalten.
4.5 Im Falle einer Kauflizenz wird jährlich im Voraus eine Wartungsgebühr in Höhe von 20% des Listenpreises (Preis ohne gewährte Rabatte) der Software berechnet. Die Wartungsgebühr wird im Jahr des Erwerbs der Software bis zum Ende des Kalenderjahres anteilig abgerechnet, in den Folgejahren dann immer für ein ganzes Kalenderjahr. Die Wartung läuft auf unbestimmte Zeit und kann ab dem zweiten Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
5 Schutz von Software und Benutzerdokumentation
5.1 Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der Software (und aller vom Kunden angefertigten Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich SDZeCOM zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Software durch den Kunden, soweit nicht in einer gesonderten Vereinbarung Abweichendes vereinbart wurde. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern von Kopien bleibt unberührt.
5.2 Der Kunde wird die Software vor unbefugtem Zugriff schützen, um einen Missbrauch auszuschließen. Er wird die Software Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SDZeCOM zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software beim Kunden aufhalten. E Ziffer 6 bleibt unberührt.
5.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von SDZeCOM zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Software, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
5.4 Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien von Software und deren Verbleib und erteilt SDZeCOM auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.
5.5 Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen die Software (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert ist, an Dritte ab, oder gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherte Software vollständig und dauerhaft gelöscht wird.
6 Weitergabe bei Kauflizenz
6.1 Der Kunde darf die Software, die er als Kauflizenz erworben hat, einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
6.2 Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung von SDZeCOM. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde SDZeCOM schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber SDZeCOM mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
7 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über die Geeignetheit hat er sich im Zweifel vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von SDZeCOM bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Soft-ware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
7.2 Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Wartung erhält.
7.3 Der Kunde beachtet die von SDZeCOM für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen bei SDZeCOM oder dem Hersteller über Änderungen informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
7.4 Soweit SDZeCOM über die Vermietung der Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
7.5 Der Kunde gewährt SDZeCOM zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu der Soft-ware, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Fernwartung. SDZeCOM ist berechtigt zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt wird. Zu diesem Zweck darf er vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. SDZeCOM ist hierfür nach vorheriger angemessener Ankündigung Zugang zu der Software zu gewähren.
7.6 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
7.7 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf SDZeCOM davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen SDZeCOM in Berührung kommen kann, vom Kunden gesichert sind. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
8 Bereitstellung
8.1 Die Software wird in der bei Auslieferung aktuellen Fassung bereitgestellt.
8.2 SDZeCOM bewirkt die Bereitstellung, indem SDZeCOM dem Kunden die Software nebst Benutzerdokumentation per Download abrufbar bereitstellt und der Kunde diese dort herunterlädt. Alternativ können von SDZeCOM unterstützte und vom Drittanbieter ermöglichte Wege der Bereitstellung nach gemeinsamer Vereinbarung genutzt werden.
9 Untersuchungs- und Rügepflicht bei Kauflizenz
Den Kunden trifft in Bezug auf die Software, die er als Kauflizenz erworben hat und alle weiteren Leistungen von SDZeCOM in Durchführung des Kaufvertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.
10 Gewährleistung bei Mietlizenz
10.1 SDZeCOM leistet nach den Regeln des Mietrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr ausschließlich für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
10.2 SDZeCOM überlässt bei Sachmängeln nach seiner Wahl dem Kunden entweder einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist.
10.3 SDZeCOM kann dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround). Ein Workaround kann die angemessene Frist zur Mangelbeseitigung verlängern.
10.4 SDZeCOM ist berechtigt, die Mangelbeseitigung davon abhängig zu machen, dass der Kunde mit der Zahlung seiner Miete nicht in Verzug ist.
10.5 SDZeCOM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme etc.) oder spezifischen Änderungen der technischen Voraussetzungen durch Hersteller von verwendeter Drittsoftware ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behält.
11 Gewährleistung bei Kauflizenz
11.1 SDZeCOM leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr ausschließlich für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
11.2 SDZeCOM leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn SDZeCOM dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround). Bei Rechtsmängeln leistet SDZeCOM Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft SDZeCOM dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungs-möglichkeit an der gelieferten Software.
11.3 SDZeCOM ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die Vergütung vollständig bezahlt hat.
11.4 Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
11.5 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
11.6 Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet SDZeCOM im Rahmen der in A Ziffer 11 festgelegten Grenzen. SDZeCOM kann nach Ablauf einer angemessen gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf SDZeCOM über.
11.7 Erbringt SDZeCOM auf Anforderung des Kunden Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann SDZeCOM hierfür Vergütung entsprechend der üblichen Sätze von SDZeCOM verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht SDZeCOM zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand seitens SDZeCOM, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
11.8 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde SDZeCOM hierüber unverzüglich schriftlich. Der Kunde stimmt sich mit SDZeCOM ab und nimmt Handlungen mit Rechtswirkung, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.
11.9 SDZeCOM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellte Software bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme etc.) oder spezifischen Änderungen der technischen Voraussetzungen durch Hersteller von verwendeter Drittsoftware ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten.
11.10 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von SDZeCOM kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber SDZeCOM schriftlich gerügt und SDZeCOM eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Teil A Ziffer 11 festgelegten Grenzen.
11.11 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr und beginnt mit dem Download der Software; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber SDZeCOM.
12 Laufzeiten, Kündigungsfrist und Ende des Nutzungsrechts an der Software
12.1 Ein Abonnement (Miete) der Software hat eine Laufzeit von jeweils zwölf (12) Monaten ab Vertragsunterzeichnung. Es verlängert sich um weitere zwölf (12) Monate, sofern es nicht unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.
12.2 In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung löscht der Kunde sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. E Ziffer 2.6 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert der Kunde schriftlich gegenüber SDZeCOM.
Sonstiges
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Schlussbestimmungen
1. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von SDZeCOM.
Geschäftsführer: Oliver Frömmer, Bernd Sievers, Amtsgericht Ulm HRA 500988, phG SDZeCOM Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Ulm HRB 5013 20, USt-IDNr. DE 8130 599 98
Stand 26.03.2024