SDZeCOM

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereiche

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der SDZeCOM GmbH & Co. KG Bahnhofstraße 65, 73430 Aalen, (nachfolgend „SDZeCOM“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können ausschließlich Unternehmer sein. Im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1. Teil Druckdienstleistungen

§ 1 Leistungsgegenstand

SDZeCOM erbringt Druckdienstleistungen auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus verbindlichen Angeboten von SDZeCOM.

§ 2 Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

§ 3 Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 4 Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Textform.

3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden.

7. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

1. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr:

2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäss § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

§ 6 Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

§ 7 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

§ 8 Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§ 9 Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

§ 10 Periodische Arbeite

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Teil Softwareentwicklung und Design

§ 1 Leistungsgegenstand

1. SDZeCOM erbringt Dienstleistungen im IT-Bereich, insbesondere Entwicklungsleistungen, Konfigurationsleistungen und Designleistungen (nachfolgend „Leistungen“ genannt) aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus verbindlichen Angeboten von SDZeCOM.

2. SDZeCOM erbringt Leistungen in der Regel ausschließlich auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand. SDZeCOM greift dabei üblicherweise auf agile Entwicklungsmethoden zurück, bei der eine Entwicklung in aufeinanderfolgenden, kurzen Iterationen nach den Vorstellungen des Kunden konzipiert, entwickelt und abgestimmt wird.

3. Eine verbindliche Kostenschätzung ist in agilen Entwicklungen in der Regel nicht möglich, weshalb grundsätzlich nicht nach Festpreisen, sondern stets nach tatsächlich geleistetem Aufwand abgerechnet wird. Die vom Kunden initial geäußerten groben Vorstellungen hinsichtlich Leistungsinhalt definieren lediglich einen unverbindlichen Projektrahmen, da sie zum einen nicht konkret genug sind und sich während einer agilen Entwicklung auch stetig verändern. Der konkrete Leistungsinhalt wird während der Entwicklung durch den Kunden fortlaufend angepasst. Entsprechend sind Angebote von SDZeCOM als reine Kostenschätzungen auch freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich eine Festpreisvereinbarung in Textform getroffen wurde.

4. Grundsätzlich ist SDZeCOM in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei und darf auch Open Source Software und Software von Dritten einsetzen, sofern der Kunde diese vereinbarungsgemäß nutzen kann. Hinsichtlich des Einsatzes von Open Source gilt § 7 Abs. 6 dieser Bedingungen.

5. SDZeCOM ist nicht verpflichtet, bei der Leistungserbringung spezialgesetzliche Vorgaben, insbesondere im Bereich der Produktkennzeichnung (z.B. Kennzeichnungspflichten im Lebensmittelrecht) zu berücksichtigen. Die entsprechenden Vorgaben liegen diesbezüglich im Verantwortungsbereich des Kunden.

6. SDZeCOM kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe von freien Mitarbeitern und Subunternehmern bedienen.

§ 2 Leistungserbringung, Leistungsänderungen

1. SDZeCOM wird die Leistungen in der Regel in den eigenen Räumlichkeiten erbringen. Einsätze am Standort des Kunden finden nur statt, soweit diese zwingend erforderlich sind.

Der Kunde wird die Leistungsinhalte während der Entwicklung stetig konkretisieren und fortlaufend inklusive Änderungen auf vereinbarte Weise dokumentieren.

2. Falls die Parteien einen Festpreis vereinbart haben, sind sämtliche Änderungswünsche vom Kunden vor ihrer Umsetzung in Textform an SDZeCOM zu übermitteln. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird SDZeCOM dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

SDZeCOM kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn SDZeCOM deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist. Erkennt SDZeCOM, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt SDZeCOM dem Kunden dies mit. Der Kunde entscheidet darauf hin, ob das Änderungsverfahren fortgesetzt wird oder endet. Im Falle der Fortsetzung gibt der Kunde die Änderung frei.

Die Vertragsparteien werden sich bei einem positiven Ergebnis der Prüfung über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis dokumentieren.

Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim bisherigen Leistungsgegenstand.

Möglicherweise von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung von SDZeCOM berechnet.

Änderungen, die in einem Festpreisprojekt umgesetzt, deren Freigabe jedoch nicht dokumentiert wurde, gelten gleichwohl als vom Kunden verbindlich beauftragt, wenn sie vom Kunden nicht spätestens in dem auf die jeweilige Entwicklung anschließenden Sprint Review in Textform beanstandet werden. Der Kunde ist entsprechend verpflichtet, sämtliche in einem Sprint angefallenen Aufwände zu vergüten, soweit er diese im jeweils anschließenden Sprint Review nicht beanstandet hat.

§ 3 Vertretungsberechtigte Personen

1. Die Vertragsparteien benennen rechtlich umfassend bevollmächtigte Vertreter. Die Parteien werden darüber hinaus unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Stellvertreter benennen. Der Vertreter und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Partei bei allen Fragen, die den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen und Vereinbarungen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Vertreter und deren Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bevollmächtigt sind.

2. Den Parteien steht es frei, die von ihnen benannten Vertreter und deren Stellvertreter jederzeit durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind dem Vertragspartner jeweils unverzüglich in Textform mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen in der Zusammenarbeit eintreten und neu benannte Vertreter über alle notwendigen Informationen verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.

3. Sämtliche Erklärungen, die nach diesem Vertrag abzugeben sind, sind in Textform gegenüber dem angegebenen Vertreter oder dessen Stellvertreter der jeweiligen Partei abzugeben. Der Vertreter und dessen Stellvertreter geben zu diesem Zwecke eine E-Mailadresse an, die für die Abgabe der Erklärungen in Textform verwendbar sind.

4. Der Kunde benennt einen Projektleiter, der auf operativer Ebene die Entscheidungen zur Projektsteuerung und zum Projektmanagement für den Kunden trifft. Der Kunde bevollmächtigt den Projektleiter die entsprechenden operativen Entscheidungen zu treffen, insbesondere was die Änderung oder Erweiterung von Leistungen und die damit zusammenhängende Beauftragung von Aufwänden und Mehraufwänden betrifft.

§ 4 Vergütung

1. Es gelten die zwischen den Parteien im Angebot vereinbarten Vergütungssätze. Wurde keine Vergütung vereinbart, gelten die üblicherweise von SDZeCOM veranschlagten Sätze.

2. Sämtliche Angebote von SDZeCOM sind entsprechend als unverbindliche Kostenschätzungen anzusehen.

3. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach tatsächlich geleistetem Aufwand.

4. Ein Festpreis gilt nur dann als vereinbart, wenn die Parteien diesen in Textform ausdrücklich als „Festpreis“ vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach der im Angebot vereinbarten Staffel. Ist keine Staffel vereinbart, so gilt § 5 Abs. 3. Sollte sich während des Projekts herausstellen, dass der für den Festpreis kalkulierte Aufwand für die Umsetzung des initial vereinbarten Leistungsumfangs nicht ausreichen sollte, so teilen sich die Vertragsparteien das Kalkulationsrisiko. Alle Aufwände, die über den Festpreis hinaus anfallen, werden entsprechend nur mit 50% der in § 5 Abs.1 vereinbarten Sätze abgerechnet. Dies gilt nicht für Mehraufwände gemäß § 3, die nicht in den initial vereinbarten Leistungsumfang fallen.

5. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. SDZeCOM ist im Falle eines Verzugs berechtigt, hinsichtlich für den Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die fälligen Zahlungen sind während des Verzugs nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.

7. Auslagen und besondere Kosten, die SDZeCOM auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

8. Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von SDZeCOM berechnet (Fahrtkosten: Verrechnung in Höhe eines Tickets der DB 2. Kl. oder bei Fahrt mit PKW pauschal 0,60 € pro gefahrenen Kilometer; Flugkosten: Verrechnung eines Flugtickets der Economy-Klasse; Übernachtungskosten: nach Beleg; Spesen: nach steuerlichen Richtlinien)

9. SDZeCOM ist berechtigt, die geltende Preisliste höchstens einmal jährlich an veränderte Marktbedingungen, z.B. wegen gestiegener Beschaffungskosten, Steuern oder Abgaben anzupassen. Dem Kunden werden Preisanpassungen unverzüglich mitgeteilt. Übersteigen die Anpassungen die allgemeine Inflation erheblich, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Kunde mit Zugang der Anpassungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.

§ 5 Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist in Person seines Projektleiters für die Projektsteuerung und das Projektmanagement verantwortlich und erteilt SDZeCOM die Weisungen zur Umsetzung der Anforderungen. Im Übrigen unterstützt der Kunde SDZeCOM soweit nötig bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen, z.B. durch das zur Verfügung stellen der zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre. Diese Pflichten sind Hauptleistungspflichten des Kunden. Unterstützungshandlungen hat der Kunde spätestens innerhalb einer Woche nach Anforderung durch SDZeCOM zu erbringen.

Für die Erbringung umfangreicherer Unterstützungshandlungen, soweit nötig, ist SDZeCOM berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen. Im Übrigen hat der Kunde auf Anschreiben oder Anfragen von SDZeCOM grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Werktagen zu reagieren.

2. Sofern notwendig, gewährleistet der Kunde SDZeCOM und den von SDZeCOM eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort und hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit SDZeCOM an, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.

3. Sofern die Parteien die Erbringung der Leistungen im Wege der Fernwartung vereinbart haben, wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.

4. Der Kunde stellt in der erforderlichen Anzahl eigene Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, Ergebnisse von automatischen Berechnungen der Software auf offensichtliche Unstimmigkeiten hin zu überprüfen.

6. Dem Kunden ist bekannt, dass durch eine Verletzung oder Verzögerung seiner Verpflichtungen die Leistungen von SDZeCOM im Zweifel nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden können. Dies kann insbesondere zu Qualitätseinbußen, zu Verzögerungen oder zu Mehraufwänden führen.

7. Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kunde verpflichtet ist, nimmt er auf eigene Kosten vor.

§ 6 Nutzungsrechte

1. SDZeCOM räumt dem Kunden an den für ihn individuell hergestellten Arbeitserzeugnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und 69 e UrhG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, umfasst die bestimmungsgemäße Nutzung die bloße Verwendung der Arbeitserzeugnisse, sowie das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.

2. Der Quellcode wird dem Kunden zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Absatz 1 auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

3. Es ist dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von SDZeCOM oder Teile davon als Grundlage für die Entwicklung und den Vertrieb ähnlicher Anwendungen, Produkte oder Internetseiten zu verwenden.

4. Sollte abweichend individuell eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten vereinbart worden sein, sind von der Ausschließlichkeit nicht die für die Umsetzung von SDZeCOM entwickelten und benutzten Hilfsmittel sowie die zugrundeliegenden Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und sonstige allgemein gebräuchlichen Werkzeuge umfasst.

5. Eine Übertragung der Rechte an Dritte ist untersagt.

6. Die Arbeitsergebnisse können Bestandteile enthalten, die von Dritten als Open Source Software lizenziert wurden. Für Open Source Software gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen im Zweifel ausschließlich. Insoweit sind diese Geschäftsbedingungen auf Open Source Software nicht anwendbar.

7. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden die Nutzung der erstellten Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet. SDZeCOM kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.

§ 7 Referenznennung

1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, als Referenz von SDZeCOM genannt zu werden. Hierfür erteilt er SDZeCOM ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Marken und Unternehmenszeichen für den Zweck der Referenznennung.

§ 8 Termine

1. Da in agilen Entwicklungen der Leistungsgegenstand initial nicht konkret feststeht, können in der Regel keine verbindlichen Termine genannt werden. Termine zur Leistungserbringung sind für SDZeCOM deshalb nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden durch SDZeCOM ausdrücklich in Textform als „verbindlich“ zugesagt werden.

2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat SDZeCOM nicht zu vertreten und berechtigt SDZeCOM, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. SDZeCOM wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen.

§ 9 Abnahme

1. Sollten abweichend von § 2 Abs. 2 werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, wird SDZeCOM dem Kunden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitstellen und dem Kunden die Bereitstellung anzeigen. SDZeCOM ist berechtigt, dem Kunden auch ohne gesonderte Vereinbarung einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen. Gilt Werkvertragsrecht, unterliegt jeder einzelne Sprint einer Teilabnahme. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine Frist von zehn Werktagen, innerhalb derer er zur Abnahmeerklärung verpflichtet ist, soweit die Arbeitserzeugnisse oder Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Etwaig vorhandene Mängel sind SDZeCOM unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige in Textform bei SDZeCOM eingeht, so gilt das Arbeitserzeugnis mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen. Das Arbeitserzeugnis gilt ebenfalls als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde es in Betrieb nimmt, veröffentlicht oder die hierfür vereinbarte Vergütung bezahlt.

Vom Kunden angezeigte, abnahmerelevante Mängel werden von SDZeCOM in angemessener Frist beseitigt oder in sonstiger Form behoben. Hiernach ist die Abnahme zu wiederholen. Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.

§ 10 Gewährleistung

1. Sollten abweichend von § 2 Abs. 2 werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, richtet sich die Gewährleistung von SDZeCOM nach den folgenden Bestimmungen:

a. SDZeCOM steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von SDZeCOM erbrachten Arbeitserzeugnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis von SDZeCOM auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. SDZeCOM stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei.

b. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies SDZeCOM nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. SDZeCOM hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach Wahl von SDZeCOM entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.

c. SDZeCOM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme etc.) oder spezifischen Änderungen der technischen Voraussetzungen durch Hersteller von verwendeter Drittsoftware ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht, außer dies wird im Rahmen eines gesonderten Pflegevertrages ausdrücklich vereinbart.

d. Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, kann SDZeCOM dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.

e. Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von SDZeCOM Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen bzw. unterbliebenen Pflege/Aktualisierungshandlungen verursacht wurden.

f. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.

§ 11 Haftung

1. SDZeCOM haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.

2. SDZeCOM haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von SDZeCOM auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Soweit SDZeCOM die Arbeitsergebnisse nach Anweisung des Kunden und/oder auf der Grundlage vom Kunden gelieferter Inhalte erstellt, übernimmt SDZeCOM keine Haftung dafür, dass die Arbeitsergebnisse rechtskonform sind. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte übernimmt SDZeCOM in keinem Fall eine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die von SDZeCOM zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen vor deren Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet SDZeCOM insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von SDZeCOM.

§ 12 Geheimhaltung

1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

2. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

4. Wenn eine Partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

5. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.

6. SDZeCOM darf auch ohne Einwilligung des Kunden diesen auf der eigenen Website als Referenzkunden nennen. SDZeCOM darf ferner mit Einwilligung des Kunden die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.

§ 13 Abwerbungsverbot

1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von SDZeCOM abzuwerben oder ohne Zustimmung von SDZeCOM anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von SDZeCOM der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

3. Teil Beratung und Consulting

§ 1 Leistungsgegenstand

SDZeCOM erbringt Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“) in den Bereichen Beratung und Analyse, Consulting und Projektmanagement aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus verbindlichen Angeboten von SDZeCOM.

Die Leistungen stellen allgemeine Empfehlungen und Einschätzungen dar. In keinem Fall übernimmt der Anbieter durch Verkaufsberatung eine Garantie oder gewährleistet einen bestimmten Erfolg.

SDZeCOM erbringt Leistungen ausschließlich auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand.

SDZeCOM kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe von freien Mitarbeitern und Subunternehmern bedienen, soweit nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

§ 2 Einsatzort

SDZeCOM wird die Leistungen abhängig von den Anforderungen des Kunden in den eigenen Räumlichkeiten oder am Standort des Kunden erbringen.

§ 3 Mitwirkungsleistungen des Kunden

Die Verantwortung für Projektorganisation und -planung obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des jeweiligen Projekts. SDZeCOM wirkt hierbei lediglich durch beratendes Projektmanagement unterstützend mit.

Der Kunde stellt für SDZeCOM, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher.

Der Kunde stellt SDZeCOM sämtliche Informationen und Materialien zur Verfügung, die für eine angemessene Beratung relevant sind, insbesondere über die bisher eingesetzten Systeme, einschließlich Software und Hardware.

§ 4 Termine, Unmöglichkeit

Termine zur Leistungserbringung sind für SDZeCOM nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden durch SDZeCOM schriftlich und ausdrücklich als verbindlich zugesagt werden.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat SDZeCOM nicht zu vertreten und berechtigen SDZeCOM, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. SDZeCOM wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen.

Ist die Unmöglichkeit einer Leistung weder vom Kunden noch von SDZeCOM zu vertreten, so hat SDZeCOM Anspruch auf Vergütung der Leistungen bis zum Zeitpunkt der Unmöglichkeit, es sei denn eine Teilleistung ist für den Kunden nachweislich nicht von Interesse.

4. Teil Miete und Kauf von Standard-Software On-Premise

§ 1 Lizenzgegenstand

(1) Der Kunde mietet oder kauft von SDZeCOM die im Angebot näher bezeichnete Standardsoftware zur Nutzung einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation (zusammen die „Software“) unter den nachfolgend beschriebenen Bedingungen.

(2) Sofern die Software als eine von SDZeCOM entwickelte funktionale Erweiterung für ein Drittanbieter-System eingesetzt wird, ist der Kunde dafür verantwortlich, die jeweils aktuelle und in der Wartung des Drittanbieters befindliche Version des Systems in einem ausreichend vom Drittanbieter lizenzierten Umfang beizustellen. Ohne eine entsprechende Beistellung des Kunden ist die Nutzung der Software ggf. nicht möglich.

(3) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Lizenz.

(4) Für die Beschaffenheit der Software ist die aktuelle und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet SDZeCOM nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von SDZeCOM und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, SDZeCOM hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

(5) Soweit Angestellte von SDZeCOM vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von SDZeCOM schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Nutzungsumfang

(1) SDZeCOM räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages beschränktes (Miete) oder zeitlich unbeschränktes (Kauf) Nutzungsrecht an der Software zur bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß Angebot ein.

(2) Der Kunde darf die Software nur zur Nutzung im eigenen Geschäftsbetrieb verwenden.

Insbesondere

(i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder

(ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Software as a Service oder Application Service Providing) für Dritte

(iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind,

sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Die gewerbliche Weiterverbreitung ist generell untersagt.

(3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

Hat der Kunde die Software im Wege des Downloads erhalten, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe im Sinne des § 6 auf einen Datenträger zu kopieren.

(4) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er SDZeCOM zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.

(5) Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn SDZeCOM nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

(6) Überlässt SDZeCOM dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Wartung Ergänzungen (z.B. Patches) oder Erweiterungen der Software (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

Stellt SDZeCOM eine neue Version der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die alte Version die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von SDZeCOM, sobald der Kunde die neue Version produktiv nutzt. SDZeCOM räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Software nebeneinander genutzt werden dürfen.

(7) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Benutzerdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziff. 3, 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.

§ 3 Lizenzpreis, Zahlungsbedingungen

(1) Der Lizenzpreis für die Software sowie das Zahlungsziel ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Im Falle einer Kauflizenz ist der Lizenzpreis zahlbar nach Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Lieferung der Software bzw. deren Bereitstellung zum Abruf per Download und Information des Kunden über die Bereitstellung.

(3) Im Falle eines Abonnements (Miete) der Software erfolgt die Berechnung des Mietpreises zu Beginn bzw. der Verlängerung einer Laufzeit für jeweils 12 Monate im Voraus.

(4) Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SDZeCOM berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung ist SDZeCOM berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von SDZeCOM in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von SDZeCOM nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4 Installation, Schulung, Wartung

(1) Für die Installation der Software verweist SDZeCOM auf die in der Benutzerdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt SDZeCOM die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.

(2) Einweisung und Schulung leistet SDZeCOM auf Wunsch des Kunden nach gesonderter Vereinbarung.

(3) Die Software wird von SDZeCOM gewartet, d.h. SDZeCOM wird dem Kunden nach dem Release unter den Bedingungen der nachfolgenden Absätze (4) und (5) alle Updates, d. h. verbesserte Versionen, und Upgrades, d. h. weiter entwickelte Versionen (insbesondere neue Features) für die bereitgestellte Software zur Verfügung stellen. Sofern die Software als eine von SDZeCOM entwickelte funktionale Erweiterung für ein Drittanbieter-System eingesetzt wird, gewährleistet SDZeCOM die Kompatibilität und Lauffähigkeit der Software ausschließlich mit Versionen des Drittanbieter-Systems, die vom Drittanbieter aktiv gewartet werden.

(4) Im Falle eines Abonnements (Miete) der Software ist der Preis für die Wartung gemäß Absatz (3) im Mietpreis enthalten.

(5) Im Falle einer Kauflizenz wird jährlich im Voraus eine Wartungsgebühr in Höhe von 20% des Listenpreises (Preis ohne gewährte Rabatte) der Software berechnet. Die Wartungsgebühr wird im Jahr des Erwerbs der Software bis zum Ende des Kalenderjahres anteilig abgerechnet, in den Folgejahren dann immer für ein ganzes Kalenderjahr. Die Wartung läuft auf unbestimmte Zeit und kann ab dem zweiten Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 5 Schutz von Software und Benutzerdokumentation

(1) Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Softwaren (und aller vom Kunde angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich SDZeCOM zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Software durch den Anbieter, soweit nicht in einer gesonderten Vereinbarung Abweichendes vereinbart wurde. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern von Kopien bleibt unberührt.

(2) Der Kunde wird die Software vor unbefugtem Zugriff schützen, um einen Missbrauch auszuschließen. Er wird die Software Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SDZeCOM zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software beim Kunden aufhalten. § 6 bleibt unberührt.

(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von SDZeCOM zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Software, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.

(4) Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien von Software und deren Verbleib und erteilt SDZeCOM auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.

(5) Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen die Software (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert ist, an Dritte ab, oder gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherte Software vollständig und dauerhaft gelöscht wird.

§ 6 Weitergabe bei Kauflizenz

(1) Der Kunde darf die Software, die er als Kauflizenz erworben hat, einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.

(2) Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde dem Anbieter schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Anbieter mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Wei-tergabebedingungen erklärt.

§ 7 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über die Geeignetheit hat er sich im Zweifel vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von SDZeCOM bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. (2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

(3) Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Wartung erhält.

(4) Der Kunde beachtet die von SDZeCOM für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen beim Anbieter oder Hersteller über Änderungen informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

(5) Soweit SDZeCOM über die Vermietung der Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

(6) Der Kunde gewährt SDZeCOM zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu der Software, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Fernwartung. SDZeCOM ist berechtigt zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt wird. Zu diesem Zweck darf er vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. SDZeCOM ist hierfür nach vorheriger angemessener Ankündigung Zugang zu der Software zu gewähren.

(7) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

(8) Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf SDZeCOM davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

(9) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 7 Bereitstellung

(1) Die Software wird in der bei Auslieferung aktuellen Fassung bereitgestellt.

(2) SDZeCOM bewirkt die Bereitstellung, indem er dem Kunden die Software nebst Benutzerdokumentation per Download abrufbar bereitstellt und der Kunde diese dort herunterlädt. Alternativ können von SDZeCOM unterstützte und vom Drittanbieter ermöglichte Wege der Bereitstellung genutzt werden.

§ 8 Höhere Gewalt

Solange SDZeCOM (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von SDZeCOM (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. SDZeCOM teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht bei Kauflizenz

Den Kunden trifft in Bezug auf die Software, die er als Kauflizenz erworben hat und alle weiteren Leistungen des Anbieters in Durchführung des Kaufvertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

§ 9 Gewährleistung bei Mietlizenz

  • SDZeCOM leistet nach den Regeln des Mietrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr ausschließlich für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
  • SDZeCOM überlässt bei Sachmängeln nach seiner Wahl dem Kunden entweder einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist.
  • SDZeCOM kann dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround). Ein Workaround kann die angemessene Frist zur Mangelbeseitigung verlängern.
  • SDZeCOM ist berechtigt, die Mangelbeseitigung davon abhängig zu machen, dass der Kunde mit der Zahlung seiner Miete nicht in Verzug ist.
  • SDZeCOM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme etc.) oder spezifischen Änderungen der technischen Voraussetzungen durch Hersteller von verwendeter Drittsoftware ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behält.

§ 10 Gewährleistung bei Kauflizenz

(1) Der Anbieter leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr ausschließlich für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

(2) Der Anbieter leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround).

Bei Rechtsmängeln leistet der Anbieter Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software.

Der Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die Vergütung vollständig bezahlt hat.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

(4) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Anbieter im Rahmen der in § 10 festgelegten Grenzen. Der Anbieter kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Anbieter über.

(5) Erbringt der Anbieter auf Anforderung des Kunden Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Anbieter zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand seitens des Anbieters, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(6) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde den Anbieter hierüber unverzüglich schriftlich. Der Kunde stimmt sich mit dem Anbieter ab und nimmt Handlungen mit Rechtswirkung, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.

(7) SDZeCOM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellte Software bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme etc.) oder spezifischen Änderungen der technischen Voraussetzungen durch Hersteller von verwendeter Drittsoftware ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten

(8) Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Anbieters kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Anbieter schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 10 festgelegten Grenzen.

(9) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Download der Software; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Anbieter.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Haftung

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet SDZeCOM Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

a)    bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die SDZeCOM eine Garantie übernommen hat;

b)    bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

c)    in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.

(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) SDZeCOM bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

(4) Für die Verjährungsfrist gilt § 10 Ziff. 8 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziff. 1 a) und Ziff. 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

§ 12 Laufzeiten, Kündigungsfrist und Ende des Nutzungsrechts an der Software

(1) Ein Abonnement (Miete) der Software hat eine Laufzeit von jeweils 12 Monaten ab Vertragsunterzeichnung. Es verlängert sich um weitere 12 Monate, sofern es nicht unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.

(2) In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung löscht der Kunde sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. § 2 Ziff. 6 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber SDZeCOM.

Sonstiges

Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Schlussbestimmungen

1. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von SDZeCOM.

Geschäftsführer: Oliver Frömmer, Bernd Sievers, Amtsgericht Ulm HRA 500988, phG SDZeCOM Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Ulm HRB 5013 20, USt-IDNr. DE 8130 599 98