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PPWR Mindeststandard 2026 – Was sich bei der Bewertung recyclingfähiger Verpackungen ändert

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Warum sich ein zweiter Blick auf die Datenstruktur für PIM- und MDM-Verantwortliche lohnt

PPWR Mindeststandard 2026: Was sich bei der Bewertung recyclingfähiger Verpackungen ändert

Am 31.08.2026 haben die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und das Umweltbundesamt (UBA) gemeinsam die Ausgabe 2026 des „Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen“ veröffentlicht. Für Verpackungen selbst ändert sich dadurch nichts unmittelbar, aber für alle, die Verpackungen in Deutschland lizenzieren oder ihre Verpackungsdaten auf die kommenden PPWR-Anforderungen vorbereiten, lohnt sich ein Blick auf die Details.

Was der Mindeststandard eigentlich ist

Der Mindeststandard existiert seit 2019 und wird von der ZSVR jährlich zum 1. September im Einvernehmen mit dem UBA veröffentlicht. Er legt eine einheitliche Methodik fest, mit der berechnet wird, welcher Gewichtsanteil einer Verpackung nach der Nutzung tatsächlich als Wertstoff zurückgewonnen werden kann, statt in der Verwertung verloren zu gehen. Die Bewertung basiert auf wenigen Eingangsgrößen (Materialart, Designparameter, Gewichte) und wendet für alle Materialarten dieselben Bewertungsregeln an.

Rechtlich verankert ist der Mindeststandard inzwischen in § 26a VerpackDG (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz), das die frühere Regelung im VerpackG im Zuge der PPWR-Anpassung 2026 abgelöst hat. Praktisch relevant wird er vor allem über die Lizenzentgelte im dualen System: Seit 2019 fließt die Recyclingfähigkeitsbewertung mit in die Berechnung der Lizenzgebühren ein, die Hersteller für ihre Verpackungen zahlen müssen. Je besser die Recyclingfähigkeit, desto niedriger fällt tendenziell das Entgelt aus. Solange die EU noch keine eigene, unionsweit verbindliche Bewertungsmethodik anwendet, bleibt der deutsche Mindeststandard laut ZSVR die maßgebliche Grundlage für diese Berechnung. Der Mindeststandard zählt entsprechend nur das, was tatsächlich im Recycling ankommt, nicht das theoretisch Mögliche.

Was sich in der Ausgabe 2026 konkret ändert

ZSVR und UBA betonen, dass die grundlegende Berechnungsmethodik gegenüber den Vorjahren unverändert bleibt. Die Änderungen liegen im Detail und folgen laut ZSVR dem Prinzip „so einfach wie möglich, so differenziert wie nötig“. Aus mehreren Fachmedienquellen (mit Detailtiefe insbesondere bei EKO-PUNKT und recycling.de) lassen sich folgende konkrete Anpassungen zusammenfassen:

  • Verbundverpackungen: Die Definition wird an die PPWR-Terminologie angeglichen.
  • Faserbasierte Verpackungen neu sortiert: Der bisherige Sammelbegriff „faserbasierte Verpackungen“ entfällt zugunsten von drei getrennten
  • Kategorien: Papier-/Kartonverpackungen (ohne Verbund), Flüssigkeitskartons und überwiegend papier-/kartonbasierte Verbundverpackungen (außer Flüssigkeitskartons).
  • Glas mit Einfärbung oder Bedruckung: Statt sich ausschließlich auf einen rechnerischen Transmissionsgrad zu stützen, wird künftig ein technisch definiertes Glasmuster als Referenz herangezogen.
  • Beschichtungen und Klebstoffe: Polymerdispersions-Beschichtungen und Schmelzklebstoffe (Hotmelt) gelten nicht mehr automatisch als Recycling-Inkompatibilität. Stattdessen ist eine verpflichtende Testung vorgesehen; ein negatives Testergebnis führt nicht automatisch zur schlechteren Einstufung.
  • +Fasern in den Standardtabellen:* Einzelne Faserkomponenten werden direkt in die einschlägigen Tabellen des Mindeststandards aufgenommen, was die Anwendung vereinfachen soll.

Einschränkung zur Quellenlage: Die Detailtiefe zu diesen Punkten stammt aus Fachmedien-Berichterstattung, Für eine rechtssichere Einordnung im Einzelfall sollte vor einer Anwendung das Originaldokument herangezogen werden.

Der größere Rahmen: PPWR-Recyclingfähigkeit ab 2030

Der Mindeststandard ist ausdrücklich als Übergangsinstrument gedacht, bis die EU eine eigene, unionsweit einheitliche Bewertungsmethodik über delegierte Rechtsakte zur PPWR festlegt. Nach Artikel 6 der PPWR gilt ab dem 1. Januar 2030 (beziehungsweise 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden delegierten Rechtsakte, je nachdem was später eintritt): Verpackungen müssen mindestens Leistungsstufe C erreichen, um überhaupt noch in der EU in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Die drei Leistungsstufen sind nach mehreren übereinstimmenden Quellen wie folgt gestaffelt:

  • Stufe A: mindestens 95 % Recyclingfähigkeit
  • Stufe B: mindestens 80 % Recyclingfähigkeit
  • Stufe C: mindestens 70 % bis unter 80 % Recyclingfähigkeit

Verpackungen unter 70 % gelten als technisch nicht recyclingfähig und dürfen ab 2030 nicht mehr auf den EU-Markt gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2038 verschärft sich die Anforderung weiter: Stufe C entfällt dann komplett, sodass nur noch Verpackungen der Stufen A und B (mindestens 80 %) zulässig bleiben.

Zusätzlich nennen mehrere Quellen eine weitere Anforderungsebene ab 2035 („recycled at scale“), wonach ein Verpackungsmaterial auch tatsächlich im industriellen Maßstab recycelt werden muss, mit unionsweiten Mindestrecyclingquoten je Materialart. Die konkreten Prozentwerte dazu werden in den von uns geprüften Quellen nicht einheitlich beziffert; hier empfiehlt sich vor einer Verwendung in Kundenkommunikation eine Prüfung des Primärtexts der Verordnung beziehungsweise der noch ausstehenden delegierten Rechtsakte.

Der deutsche Mindeststandard 2026 bewegt sich also in eine Richtung, die erkennbar auf dieses künftige EU-System vorbereitet (insbesondere durch die Angleichung der Verbundverpackungs-Definition), ersetzt es aber noch nicht. Wichtig zur Einordnung: Der Mindeststandard bewertet die Recyclingfähigkeit weiterhin als einzelnen Prozentwert ohne die A/B/C-Klassifizierung der PPWR; eine direkte 1:1-Übertragbarkeit der Ergebnisse ist damit nicht automatisch gegeben.

SDZeCOM Perspektive

Der Mindeststandard 2026 wirkt auf den ersten Blick wie eine technische Detailanpassung, für PIM– und MDM-Verantwortliche lohnt sich aber ein zweiter Blick auf die Datenstruktur dahinter. Die Neusortierung faserbasierter Verpackungen zeigt beispielhaft, wie schnell eine bislang grobe Kategorie im Stammdatensystem zum Problem werden kann. Wer „Papier/Karton“ bisher als eine einzige Sammelkategorie gepflegt hat, muss künftig zwischen reinen Papier-/Kartonverpackungen, Flüssigkeitskartons und papierbasierten Verbundverpackungen unterscheiden, sonst lässt sich die Lizenzentgeltberechnung nicht mehr korrekt ableiten.

Genau daran zeigt sich ein Muster, das über diesen konkreten Fall hinausgeht. Bewertungsmethoden wie der Mindeststandard oder die künftige PPWR-Systematik rechnen auf Komponentenebene, mit Materialart, Beschichtung, Klebstofftyp und Verbundanteil. Wer diese Angaben schon jetzt granular pro Verpackungskomponente erfasst, statt sie als Freitext oder Sammelbegriff zu führen, tut sich beim nächsten Methodenwechsel deutlich leichter, egal ob dieser Wechsel deutsche oder europäische Wurzeln hat.

Wichtig zur Einordnung bleibt außerdem, dass der deutsche Mindeststandard und die künftige PPWR-Klassifizierung nicht deckungsgleich sind. Der Mindeststandard bewertet Recyclingfähigkeit weiterhin als einzelnen Prozentwert, während die PPWR ab 2030 mit Leistungsstufen arbeiten soll. Eine 1:1-Übertragbarkeit der heutigen Ergebnisse ist damit nicht automatisch gegeben, und Unternehmen sollten ihre Datenmodelle so anlegen, dass sich künftig auch eine andere Klassifizierungslogik abbilden lässt, ohne die komplette Struktur neu aufbauen zu müssen.

Wer heute in eine saubere, komponentenbasierte Datenstruktur investiert, bereitet sich damit nicht nur auf den nächsten Mindeststandard vor, sondern auch auf das europäische System, das diesen irgendwann ablösen wird.


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